Über uns

Der Verein Freie Wählervereinigung Abtsteinach e.V.

Der Beginn der kommunalpolitischen Tätigkeit der Freien Wählervereinigung in Abtsteinach geht auf das Jahr 1972 zurück. Nach erfolgreichem Einzug in die gemeindlichen Gremien hat sich die FWV schnell zu einer wesentlichen politischen Kraft entwickelt, die sich in den folgenden Jahren einen treuen Freundeskreis und eine beständige Wählerschaft erwerben konnte. Die Idee einer parteiunabhängigen, sachbezogenen Kommunalpolitik hatte gezündet. Auf dem Programm der  Freien Wähler stand das Ziel, die Gemeinde als den besten Rahmen zur Verwirklichung einer bürgernahen Demokratie zu nutzen.

16 Jahre später, am 4.Dezember 1988, gab sich die Freie Wählervereinigung die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Mit der Vereinsgründung wurde eine sinnvolle Entflechtung der organisatorischen und der politischen Arbeit der Freien Wähler angestrebt. Für die Mitglieder und Freunde der Freien Wähler wurde außerdem die Möglichkeit geschaffen, besser an der Gestaltung der gemeinsamen Ziele mitzuwirken und die Arbeit der von ihnen ins Gemeindeparlament gewählten Vertreter kritisch zu verfolgen.

Satzung der Freien Wählervereinigung Abtsteinach e.V.

 

 §1

Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen „Freie Wählervereinigung Abtsteinach e.V. (FWV)“

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Fürth/Odw. eingetragen.

Der Sitz des Vereins ist Abtsteinach.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§2

Zweck

 

Die freie Wählervereinigung pflegt in Abtsteinach eine parteipolitisch ungebundene, ausschließlich sachbezogene und im Interesse der Bürger der Gemeinde liegende kommunalpolitische Tätigkeit. Sie leistet einen Beitrag zur demokratischen Bewusstseins- und Willensbildung und verpflichtet sich dabei dem Grundgesetz der Deutschen Bundesrepublik und der Verfassung des Landes Hessen.

 

Die freie Wählervereinigung nimmt an den Kommunalwahlen teil und stellt hierfür eigene Kandidatenlisten auf.

 

Die Freie Wählervereinigung verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Sie ist selbstlos tätig, die Verfolgung eigenwirtschaftlicher Ziele ist dem Verein untersagt.

 

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

§3

Mitglieder

 

Der Verein besteht aus:

 

a) ordentlichen (aktiven) Mitgliedern

b) fördernden (passiven) Mitgliedern

 

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet, ihren Wohnsitz in der Gemeinde Abtsteinach hat und keiner politischen Partei angehört.

Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, sowie jede juristische Person.

Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.

Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf formlosen schriftlichen Antrag, über dessen Annahme der erweiterte Vorstand entscheidet.

 

§4

Beiträge

 

Die Höhe der regelmäßigen Vereinsbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen. Ein solcher Beschluss gilt, solange keine Änderung durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.

Die Mitgliedsbeiträge sind in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres zu entrichten.

 

§5

Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet:

 

a) durch Austrittserklärung. Diese muss in schriftlicher Form an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Sie ist jederzeit zulässig und wirkt sofort. Der Austritt berührt jedoch nicht die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das jeweils laufende Geschäftsjahr.

 

b) durch Streichung. Sie kann erfolgen, wenn ein Mitglied die fälligen Beiträge trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 8 Wochen bezahlt. Die Streichung wird vom erweiterten Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen und dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Gegen den Beschluss ist binnen 4 Wochen Berufung beim Vorstand zulässig. Der Vorstand legt die Sache der Mitgliederversammlung vor, die endgültig entscheidet. Die Streichung berührt nicht die Verpflichtung des Mitglieds zur Zahlung der bis dahin fälligen Beiträge.

 

c) durch Ausschluss. Er kann erfolgen, wenn ein Mitglied mehrfach gröblich gegen die Satzung verstoßen hat oder wenn es das Ansehen oder die Interessen des Vereins ernstlich geschädigt hat. Der Ausschluss wird dem erweiterten Vorstand mit Zweidrittel-Mehrheit beschlossen und dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt. Gegen den Beschluss ist innerhalb von 4 Wochen Berufung beim Vorstand zulässig. Der Vorstand legt die Sache der Mitgliederversammlung vor, die endgültig entscheidet.

 

d) durch Tod.

 

§6

Organe

 

Die Organe der Freien Wählervereinigung sind:

 

a) die Mitgliederversammlung

b) der geschäftsführende Vorstand

c) der erweiterte Vorstand

d) die Fraktion der FWV in der Gemeindevertretung

 

§7

Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand beim Vorliegen wichtiger Gründe einberufen oder wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 14 Tagen einzuhalten. Jedes Mitglied wird schriftlich eingeladen. Anträge zur Tagesordnung müssen wenigstens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.

 

Der 1.Vorstitzende leitet die Mitgliederversammlung und bestimmt die Reihenfolge der Anträge, Beratungen und Beschlussfassungen. Das Versammlungsprotokoll wird vom Schriftführer des Vereins angefertigt, sofern die Mitgliederversammlung nicht anderweitig entscheidet. Das Versammlungsprotokoll muss wenigstens alle Anträge und die entsprechenden Beschlussfassungen enthalten uns ist vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb 4 Wochen eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die dann auf jeden Fall beschlussfähig ist.

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

a) Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts des Vorstands

b) Beschlussfassung über Entlastung des Vorstands

c) Neuwahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands

d) Wahl der Rechnungsprüfer

e) Genehmigung des Kostenvoranschlags

f) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen

g) Beschlussfassung über die Streichung oder den Ausschluss von Mitgliedern, soweit hierzu Anträge vorliegen

h) Beschlussfassung über jegliche Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

i) Aufstellung der Kandidatenliste für Kommunalwahlen

k) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 

Die Beschlüsse zu a) bis i) werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

Ein Beschluss zu k) bedarf der Zweidrittel-Mehrheit

 

Das Verfahren zu l) ist in §12 festgelegt.

 

§8

Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus:

 

dem 1.Vorsitzenden

dem 2.Vorsitzenden

dem Schriftführer

dem Schatzmeister

 

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen keine politischen Entscheidungen.

 

Als Vorstand im Sinne des §26 BGB vertreten jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter mindestens der 1. oder 2.Vorsitzende, den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

Die Amtsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre mit der Maßgabe, dass diese Zeit von einer ordentlichen Mitgliederversammlung bis zur übernächsten zählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit des durch die Gründungsversammlung gewählten Vorstands beträgt drei Jahre.

 

Der 1.Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstands. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des 1.Vorsitzenden ausschlaggebend. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

 

Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§9

Erweiterter Vorstand

 

Dem erweiterten Vorstand obliegt die Organisation der vereinsinternen Angelegenheiten, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Beratung der Fraktion bei der politischen Willensbildung. Der erweiterte Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und setzt die Tagesordnung fest.

 

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

 

a) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes

b) den Vertretern der FWV im Vorstand der Gemeinde

c) den Fraktionsmitgliedern der FWV in der Gemeindevertretung

d) bis zu fünf Beisitzern

 

Der 1.Vorsitzende leitet die Sitzungen des erweiterten Vorstands.

Die Beschlüsse des erweiterten Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des 1.Vorsitzenden maßgebend. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.

 

Die Mitglieder des erweiterten Vorstands sind ehrenamtlich tätig.

 

§10

Die Fraktion

 

Die Fraktion der FWV in der Gemeindevertretung konstituiert sich jeweils nach der Kommunalwahl. Sie setzt sich zusammen aus den für die FWV in das Gemeindeparlament gewählten Gemeindevertretern. Sie wählt sich aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

 

Die Mitglieder der Fraktion sind hinsichtlich ihrer Entscheidungen in der Gemeindevertretung frei und nur ihrem Gewissen unterworfen.

 

Die Fraktion stellt die Liste der Kandidaten zu jeglichen Wahlen auf, welche die Gemeindevertretung vornimmt.

 

§11

Rechnungsprüfer

 

Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfer müssen Mitglieder des Vereins sein, dürfen jedoch weder dem Vorstand noch dem erweiterten Vorstand angehören. Es werden zwei Rechnungsprüfer bestellt. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer beträgt 1 Jahr.

 

§12

Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist. Mindestens 2/3 der insgesamt stimmberechtigten Vereinsmitglieder müssen für die Auflösung stimmen, wenn der Antrag angenommen werden soll.

 

Sollten an einer Mitgliederversammlung, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins steht, weniger als 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so hat der Vorstand frühestens einen, spätesten drei Monate danach eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung kann die Auflösung mit 2/3 der anwesenden Stimmen beschließen.

 

Da das Vermögen des Vereins lt. §2 ausschließlich einem gemeinnützigen Zweck dient, muss das bei Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen Institutionen übergeben werden, die ebenfalls ausschließlich gemeinnützige Ziele verfolgen. Jede derartige Verfügung ist mit dem zuständigen Finanzamt vorher im Einzelnen abzustimmen. Die Nutznießung der Mitglieder am Vermögen im Auflösungsfall ist ausgeschlossen.

 

 

Abtsteinach, den 4.12.1988